Mietwagen Eifel TACH, Bornstraße 10a, 52152 Simmerath
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche vertraglichen
Beziehungen zwischen Mietwagen Eifel TACH und seinen Kunden. Abweichende Bedingungen
des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Mietwagen Eifel TACH bestätigt deren Geltung
ausdrücklich und schriftlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung durch
Mietwagen Eifel TACH zustande.
2. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung
von Mietwagen Eifel TACH oder, subsidiär, aus dem schriftlichen Angebot. Angaben in Prospekten,
Preislisten oder sonstigen Informationsmedien sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich in
Bezug genommen. Die Beförderung erfolgt gemäß den Bestimmungen der StVO und des PBefG.
Fahrgäste haben den Anweisungen des Chauffeurs jederzeit Folge zu leisten. Bei
sicherheitsrelevantem Fehlverhalten oder Verstößen gegen Weisungen ist Mietwagen Eifel TACH
berechtigt, Personen von der Beförderung auszuschließen. In diesem Fall wird der vereinbarte volle
Fahrpreis berechnet.
3. Flughafentransfers
Änderungen der vereinbarten Abholzeit sind Mietwagen Eifel TACH unverzüglich mitzuteilen.
Nachteile aus verspäteten Mitteilungen gehen zu Lasten des Kunden. Der Chauffeur steht zur
vereinbarten Zeit am definierten Treffpunkt bereit und wartet bis zu 30 Minuten ohne zusätzliche
Kosten. Kommt innerhalb der Wartezeit kein Kundenkontakt zustande, gilt die Leistung als
erbracht, und der volle Fahrpreis wird fällig. Weitere Wartezeiten werden gemäß der aktuellen
Preisliste berechnet.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten die zum Zeitpunkt
der Buchungsbestätigung gültigen Preise. Individuelle Pauschalen bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung und gelten ausschließlich für die darin spezifizierte Fahrt oder Mietdauer. Mehrkosten
aufgrund von Verzögerungen trägt der Kunde. Die Beförderung umfasst normales Reisegepäck;
sperriges Gut bedarf einer vorherigen Abstimmung.
5. Zahlungsmodalitäten
Mietwagen Eifel TACH ist berechtigt, vor Fahrtantritt eine Anzahlung von bis zu 50 % des
Gesamtpreises zu verlangen oder einen unterzeichneten Blanko-Kreditkartenbeleg anzufordern.
Restbeträge sind innerhalb der in der Rechnung genannten Fristen vollständig zu begleichen. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen sowie Mahngebühren erhoben.
6. Stornierungen und Rücktritt
Stornierungen sind schriftlich vorzunehmen. Bis 24 Stunden vor Fahrtantritt sind sie kostenfrei.
Danach gelten folgende Entschädigungspauschalen:
50 % bis 12 Stunden vor Leistungsbeginn
80 % bis 3 Stunden vor Leistungsbeginn
100 % bei späteren Stornierungen oder Nichterscheinen.
Bereits entstandene Aufwendungen werden unabhängig von der Stornierungsfrist berechnet.
Abweichend hiervon gelten für Stornierungen von Flughafentransfers gemäß §3 folgende Regelungen:
50 % bis 1 Woche vor Leistungsbeginn
75 % bis 72 Stunden vor Leistungsbeginn
100 % bei späteren Stornierungen oder Nichterscheinen
7. Pflichten und Haftung des Kunden
Der Kunde hat Mietwagen Eifel TACH unverzüglich Änderungen seiner Kontaktdaten mitzuteilen
und alle relevanten Informationen zur Auftragserfüllung bereitzustellen. Er verpflichtet sich
insbesondere, die Beförderungsleistung nicht zu beeinträchtigen, keine Schäden zu verursachen,
das Rauchverbot einzuhalten und den Fahrpreis vollständig zu begleichen.
8. Haftung von Mietwagen Eifel TACH
Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen
Regelungen. Bei Sachschäden ist die Haftung auf 1.000 € pro Fahrgast begrenzt. Für
Verspätungen infolge höherer Gewalt oder nicht verschuldeter Umstände wird keine Haftung
übernommen.
9. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Monschau.
